Sat­zung

 

 

Zur Erfül­lung unse­res Ver­eins­zwecks orga­ni­sie­ren wir uns gemäß der Sat­zung des Ver­kehrs­ver­eins Stadt und Land­kreis Osna­brück e.V. in der Fas­sung vom 29. Juni 2016.

§ 1 Name und Sitz 

Der Ver­ein führt den Namen „Ver­kehrs­ver­ein Stadt und Land Osna­brück e. V.“. Sein Sitz ist Osnabrück.

§ 2 Zweck 

Der Ver­ein bezweckt die Stär­kung des regio­na­len Selbst­be­wusst­seins, gemein­sa­mer regio­na­ler Ent­wick­lungs­per­spek­ti­ven und des dar­auf gerich­te­ten bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments. Ihm obliegt ins­be­son­de­re die Inte­gra­ti­on der viel­fäl­ti­gen, die­sem Zweck die­nen­den Inter­es­sen und Ein­rich­tun­gen sowie die Ver­tie­fung der inter­na­tio­na­len Bezie­hun­gen, die er mit Infor­ma­ti­on, Wer­bung, Bera­tung und Betreu­ung sowie eige­nen Ver­an­stal­tun­gen unterstützt.

§ 3 Mit­glied­schaft, Stimm­recht, Beiträge

(1) Die Mit­glied­schaft kön­nen erwer­ben: Natür­li­che Per­so­nen sowie juris­ti­sche Per­so­nen des pri­va­ten und öffent­li­chen Rechts. Die Auf­nah­me ist schrift­lich zu bean­tra­gen; über den Antrag ent­schei­det der Vor­stand. Auf des­sen Vor­schlag kann Per­so­nen, die sich um die För­de­rung des Ver­eins beson­ders ver­dient gemacht haben, von der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Ehren­mit­glied­schaft ver­lie­hen werden.

(2) Die Mit­glied­schaft endet durch schrift­li­che Kün­di­gung mit einer Drei­mo­nats­frist zum Ende des Geschäfts­jah­res (§ 8), fer­ner durch Tod, Ver­lust der Bür­ger­li­chen Ehren­rech­te, Erlö­schen der juris­ti­schen Per­son, Auf­lö­sung des Ver­eins (§ 9) oder Aus­schluss bei Zuwi­der­hand­lung gegen den Zweck des Ver­eins. Über den mög­li­chen Ein­spruch ent­schei­det die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, den Ver­ein in sei­nen Bestre­bun­gen zu unterstützen.

(4) Der Ver­ein ist auf Mit­glie­der­bei­trä­ge ange­wie­sen, die jähr­lich zu ent­rich­ten sind und von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in einer Bei­trags­ord­nung fest­ge­setzt werden.

(5) Jede natür­li­che Per­son hat eine Stim­me. Das Stimm­recht juris­ti­scher Per­so­nen bemisst sich nach der Höhe der Bei­trags­sät­ze: Bis 1.550,00 Euro eine Stim­me und für je wei­te­re 1.550,00 Euro zusätz­lich eine wei­te­re Stim­me. Das Stimm­recht ist grund­sätz­lich nicht über­trag­bar. Bei Abstim­mun­gen kön­nen die Stim­men­an­tei­le juris­ti­scher Per­so­nen auf ein­zel­ne, die­sen ver­pflich­te­te natür­li­che Per­so­nen über­tra­gen – sie müs­sen jedoch auf Ver­lan­gen dann offen­ge­legt werden.

§ 4 Orga­ne des Vereins 

Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand. Vor­stand und Rech­nungs­prü­fer wer­den auf die Dau­er von fünf Jah­ren gewählt. Sofern ein Mit­glied des Vor­stan­des vor­zei­tig aus sei­nem Amt aus­schei­det, kann ein/e Nachfolger/in zunächst nur für die rest­li­che ordent­li­che Amts­zeit benannt werden.

§ 5 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Aufgaben:

(a) Erlass und Ände­rung d er Sat­zung, der Bei­trags- und Geschäftsordnung,

(b) Wahl des/der Vor­sit­zen­den und der wei­te­ren Vor­stands­mit­glie­der sowie der Rechnungsprüfer,

© Bestä­ti­gung des Geschäftsführers/ der Geschäfts­füh­re­rin und des Stell­ver­tre­ters bzw. der Stell­ver­tre­te­rin auf Vor­schlag des Vorstandes,

(d) Ver­lei­hung von Ehrenmitgliedschaften,

(e) Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes, des Jah­res­ab­schlus­ses und des Berich­tes der Rechnungsprüfer,

(f) Ent­las­tung des Vorstandes,

(g) Geneh­mi­gung des Wirtschaftsplanes,

(h) Ent­schei­dung über Einsprüche,

(i) Ent­schei­dung über die Ände­rung des Zwecks oder Auf­lö­sung des Vereins.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat min­des­tens ein­mal jähr­lich statt­zu­fin­den; sie wird von dem/der Vor­sit­zen­den schrift­lich ein­be­ru­fen und von ihm/ihr gelei­tet. Von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­te Beschlüs­se sind in einer von dem/der Vor­sit­zen­den und dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin zu unter­zeich­nen­den Nie­der­schrift festzuhalten.

§ 6 Vorstand 

(1) Der Vor­stand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vor­sit­zen­den, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, dem Schatzmeister/der Schatz- meister/in und bis zu vier­zehn Beisitzern/Beisitzerinnen. Vor­stand im Sin­ne des § 26 II BGB sind der/die Vor­sit­zen­de, die zwei Stell­ver­tre­ter-/in­nen und der/die Schatzmeister/in mit der Maß­ga­be, dass je zwei gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind.

(2) Die Beisitzer/Beisitzerinnen im Vor­stand sol­len jeweils beson­de­re Kennt­nis­se und Erfah­run­gen auf nach­fol­gen­den Sach­ge­bie­ten haben: Hotel- und Gast­stät­ten­ge­wer­be, Ein­zel­han­del, Ver­kehrs­ge­wer­be, Wirt­schaft, freie Beru­fe, Spar­kas­sen und Ban­ken, Kom­mu­nen, Sport, Kul­tur, Hand­werk und Landwirtschaft.

(3) Ent­fällt das per­sön­li­che Man­dat für die Ver­tre­tung einer juris­ti­schen Per­son im Vor­stand, erlischt das Amt und wird auf der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Neu­wahl neu besetzt.

(4) Der Vor­stand nimmt die Auf­ga­ben wahr, die nicht der Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung unter­lie­gen. Er berei­tet deren Beschlüs­se vor und führt sie aus.

(5) Der Vor­stand regelt sei­ne Geschäfts­ver­tei­lung selbst. Zu die­sem Zweck kann er eine Geschäfts­ord­nung erlas­sen. Der Vor­stand kann sich zur Durch­füh­rung sei­ner Geschäf­te eines Geschäftsführers/ einer Geschäfts­füh­re­rin und eines Vertreters/ einer Ver­tre­te­rin desselben/ der­sel­ben bedie­nen, dem/der er in Ein­zel­fäl­len Voll­macht ertei­len kann.

§ 7 Geschäftsjahr 

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Satzungsänderungen 

Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen Stim­men (§ 5 Abs. 1a).

§ 9 Ände­rung des Zwecks, Auf­lö­sung des Vereins 

(1) Die Ände­rung des Zwecks oder die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in Anwe­sen­heit von zwei Drit­teln der Mit­glie­der von einer dafür ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel­stim­men-mehr­heit beschlos­sen werden.

(2) Im Fal­le der Beschluss­un­fä­hig­keit ist inner­halb eines Monats eine neue Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der die Ände­rung des Zwecks oder die Auf­lö­sung des Ver­eins beschlie­ßen kann. Für die Abwick­lung bleibt der Vor­stand im Amt.

(3) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins fällt das Ver­mö­gen nach einem in der Ver­samm­lung zu bestim­men­den Schlüs­sel an die Stadt und den Land­kreis Osna­brück zur Ver­wen­dung für Maß­nah­men im Sin­ne von § 2 die­ser Satzung.

Osna­brück, im Juni 2016

Stein­werk Am Heger Tor, 
die Geschäfts­stel­le des VVO